Victor Adler

Das Wahlrecht und das Wahlunrecht in Oesterreich

* * *

Das Gemeindewahlrecht


Während das Wahlrecht zu den Landtagen annähernd ähnlich gestaltet ist, wie das zum Reichsrat, zeigt das Gemeindewahlrecht mit seinen drei Wahlkörpern ein ganz besonderes Bild, welches wohl einer eingehenden Schilderung wert wäre, zu dessen liebevoller Ausführung aber an dieser Stelle Zeit und Raum fehlen. Nur einige Ziffern von den Wiener Verhältnissen wollen wir beibringen, um zu zeigen, wie hier das mit dem Besitz wachsende Wahlprivilegium der Besitzenden unverhüllt von allen „historischen“ Flausen, die das Reichsratswahlrecht umgeben, nackt und brutal auftritt.

Bei den Gemeinderatswahlen im Jahre 1890 [1] besaßen von den in Wien anwesenden 209.666 Männern über 24 Jahre das Wahlrecht – 53.948, also 25,84 Prozent. Genau ein Viertel der Männer im wahlfähigen Alter hatten das Wahlrecht; drei Viertel sind rechtlos in der Gemeinde, wie sie rechtlos im Lande, wie sie rechtlos im Reiche sind.

Das Wahlrecht ist an die direkte Steuer gebunden oder – was in Wien in Betracht kommt – an die „Intelligenz“; Geistliche, Beamte, Lehrer, Advokaten, Ärzte usw. haben ohne Rücksicht auf Steuerleistung das Wahlrecht. In der allergrößten Zahl der Fälle ist aber mit der „Intelligenz“ ein Einkommen verknüpft, welches größer ist als jenes Minimum, welches zur Zahlung direkter Steuern verpflichtet und zum Wählen berechtigt.

Die Zahl der Wähler, die ihr Privilegium nur ihrer Bildung oder Stellung verdanken, ist eine verschwindend geringe. Man kann also auch in Wien sagen, daß der Besitz respektive das Einkommen, das Wahlrecht bedinge.

Nun sehe man sich die letzte Rubrik der folgenden Tabelle an. Man wird finden, daß die Zahl der Wahlberechtigten in den einzelnen Bezirken in geradem Verhältnis zur Wohlhabenheit seiner Bewohner steht. Während im ganzen 25,8 Prozent der Volljährigen Wähler sind, also ein Viertel derselben, finden wir im I. Bezirk, dem Sitz des Reichtums, daß die Wählerschaft 48,39 Prozent, also fast die Hälfte der Volljährigen, ausmacht. Im X. Bezirk hingegen gibt es unter 100 Volljährigen nur 10,85 Wähler, also nur ein Zehntel!

Die Wiener Gemeinderatswahlen im Jahre 1890

 
Bezirk

Gesamtzahl der bei der
Volkszählung 1890
gezählten Männer
über 24 Jahre

Zahl der Wahlberechtigten im Wahlkörper

Auf 100 volljährige
Männer entfallen
Wahlberechtigte

 

I

II

III

I–III

I

  16.606

1.318

  2.799

  3.831

  7.948

48,39

II

  40.805

   408

  1.320

  6.341

  8.069

19,72

III

  28.673

   423

  2.318

  4.194

  6.935

29,90

IV

  14.980

   418

  1.266

  3.273

  4.957

32,47

V

  21.566

   193

     794

  3.115

  4.102

19,28

VI

  16.076

   383

     830

  3.781

  4.994

31,57

VII

  17.634

   515

  1.139

  4.418

  6.072

34,13

VIII

  12.686

   277

  1.196

  2.504

  3.977

30,80

IX

  20.844

   323

  1.236

  3.292

  4.851

24,22

X

  19.606

     92

     414

  1.537

  2.043

10,85

I bis X

209.666

4.350

13.312

36.186

53.948

25,84

Noch ärger erscheint die Sache, wenn man die Zahl der Wähler in den Wahlkörpern ins Auge faßt. Bekanntlich sind die Gemeindewähler nach ihrer Steuerleistung in drei Wahlkörper gruppiert, deren jeder nach der 1890 geltenden Wahlordnung zusammen 40 Gemeinderäte zu wählen hatte. Die 4.350 Hausherren und sonstigen Standespersonen des I. Wahlkörpers verfügen über ebensoviel Stimmen im Gemeinderat wie die 36.286 Kleingewerbe treibenden des III. Wahlkörpers; der reiche Mann hat also einen neunmal so großen Einfluß auf die Stadtverwaltung als der vielumworbene „kleine Mann“, der ja seinerseits auch schon zu dem privilegierten obersten Viertel gehört. Die folgenden Tabellen zeigen das im einzelnen, und aus der letzten ist zu ersehen, daß, während die Gemeinderatsmandate innerhalb jedes Wahlkörpers auf die zehn Bezirke nicht allzu ungleichmäßig verteilt sind, die Abstufung in der Intensität des Wahlrechtes nach den Wahlkörpern in allen Bezirken hervortritt. Überall und für ganz Wien ergibt sich das Verhältnis 1 : 3 : 9, das heißt, der Wähler des I. Wahlkörpers hat dreimal so viel Wahlrecht als der des II. Wahlkörpers und neunmal so viel als der des III. Wahlkörpers.

Die Zahl der Gemeinderäte Wiens 1890

Wahlkörper

im Bezirk

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

IX

X

Zusammen

I

11

4

5

4

2

3

5

2

3

1

40

II

5

5

4

4

3

3

4

4

4

4

40

III

5

6

5

3

4

4

4

3

4

2

40

I bis III

21

15

14

11

9

10

13

9

11

7

120


Es entfielen auf einen Gemeinderat:

Wahlberechtigte (1890)

in allen drei
Wahlkörpern
zusammen

im Bezirke

im Wahlkörper

I

II

III

I

119

559

   766

378

II

102

264

1.056

537

III

  84

579

   838

495

IV

104

316

1.091

450

V

  96

264

   778

455

VI

127

276

   945

499

VII

103

286

1.104

467

VIII

138

299

   834

441

IX

107

309

   823

441

X

  92

103

   768

291

I bis X

108

332

   907

449

Wien – und das gilt von allen anderen Gemeinden Österreichs ebenso – hat keine Gemeindevertretung, sowenig Österreich eine Volksvertretung hat.

Dort wie hier läßt sich eine kleine, privilegierte Minorität das Joch einer noch kleineren Zahl von Protzen gefallen, nur um ihr Privilegium nicht aufgeben zu müssen.

Die Folgen sind in der Gemeindeverwaltung dieselben wie im Staate: gänzliche Ohnmacht, rettungslose Versumpftheit, borniertestes Cliquenwesen, brutalster Egoismus.

*

Fußnote

1. Diese Ziffern beziehen sich also noch auf die alten zehn Bezirke Wiens. Ohne Zweifel sind die Gegensätze im vergrößerten Stadtgebiet noch krasser. Aber das im Jahre 1893 erschienene Statistische Jahrbuch der Stadt Wien behandelt das Jahr 1890, und da wir prinzipiell nur offizielles Material benützen, mußten wir uns mit den Daten von 1890 begnügen. (v. a.)


Zuletzt aktualisiert am 19. Dezember 2020