August Bebel

Aus meinem Leben

Dritter Teil


Ein Nachspiel zur Dresdener Reichstagswahl

Anfang März 1882 verließ ich Dresden und den sächsischen Landtag und ging auf die Geschäftsreise. Bald darauf schrieb mir meine Frau: Ein Gerichtsdiener sei bei ihr gewesen und habe sich nach meiner Adresse erkundigt. Bei dem Dresdener Gericht schwebe eine Anklage gegen mich, das Aktenstück habe man ihr nicht ausgehändigt. Ich schrieb darauf nach Dresden, daß ich auf der Geschäftsreise sei, keine bestimmte Adresse angeben könne und man meiner Frau das Aktenstück zustellen möge, doch sei ich zu Ostern in Nürnberg. Dort erhielt ich die Anklageschrift. Der Bundesrat hatte wegen Beleidigung gegen mich Anklage erhoben, weil ich in dem konfiszierten, gar nicht zur Verteilung gelangten Wahlflugblatt das Sozialistengesetz ein infames Gesetz genannt hatte. Sei dieses infam, so sei auch der Bundesrat infam. Aus dem gleichen Schluß erhob man Anklage gegen mich wegen Majestätsbeleidigung. War aber der Bundesrat beleidigt, dann auch der Reichstag. Dem hatte jedoch der sächsische Justizminister nicht den Antrag auf meine Verfolgung wegen Beleidigung unterbreitet. Er wußte, daß dieser ihn ablehnen würde, und das hätte für den anklagenden Bundesrat keine angenehme Situation gegeben. Ich schrieb dem Dresdener Gericht, daß ich in den nächsten Tagen meine Geschäftsreise weiter fortsetze, aber in der Pfingstwoche Aufenthalt in Dresden nehme, man möge mir dort weitere Nachricht zukommen lassen. Am 18. Mai stand ich in Leipzig vor Gericht, und zwar ebenfalls wegen Beleidigung des Bundesrats, der sich durch ein scharfes Wort, das ich in einem dort erschienenen Wahlflugblatt über das Sozialistengesetz geäußert hatte, nochmals beleidigt fühlte. Die Verhandlung endete mit meiner Verurteilung zu einem Monat Gefängnis.

Am Abend jenes Tages reiste ich nach Dresden, wo auf polizeiliche Benachrichtigung von Leipzig mich ein polizeilicher Schutzengel erwartete, der in respektvoller Entfernung mich bis vor mein Quartier begleitete. Nächsten Morgen reiste ich unter demselben Schutz nach Schlesien ab. Als ich von dort, Donnerstag vor Pfingsten, nach Dresden zurückkam, war abermals der Polizeiengel auf dem Posten, dessen Schutz jetzt auch meine Familie genoß, als sie am nächsten Tage in Dresden eintraf. Da, als ich am ersten Pfingsfeiertagvormittag mit meiner Tochter auf der Brühlschen Terrasse spazieren gehe, klopft mir jemand von hinten auf die Schulter. Als ich mich umblicke, sehe ich das mir nur allzu bekannte Gesicht des Polizeikommissars Paul, der mir im höflichsten Sächsisch mitteilte, er habe Befehl, mich zu verhaften. Ich brauste auf: ob es ein schlechter Scherz sei oder ein Gewaltstreich, den man gegen mich ausführe. Mit Hinweis auf das Publikum, das auf uns aufmerksam geworden, ersuchte er mich, ihm nach dem Polizeipräsidium zu folgen, woselbst er mir den Gerichtsbeschluß über meine Verhaftung vorzeigen werde. Er hatte mich in möglichster Nähe des Polizeipräsidiums verhaftet.

Ich sandte mein Töchterchen zur Mutter, die sich bei einer befreundeten Familie befand, um diese zu unterrichten; sie solle unbesorgt sein, meine Verhaftung könne nicht aufrechterhalten werden.

Der Gerichtsbeschluß lautete:

„Beschluß, vorzulegen der Königlichen Polizeidirektion mit dem Ersuchen, vorstehenden Haftbefehl an dem Drechslermeister Ferdinand August Bebel aus Leipzig, sobald sich derselbe hier betreffen läßt, zu vollstrecken, zugleich mit dem Bemerken, daß Bebel hier angezeigt hat, er werde während der Pfingstfeiertage in Dresden aufhältlich sein.

Dresden, den 13. Mai 1882.
Königliches Landgericht, Strafkammer II.

v. Mangoldt.

Die Untersuchungshaft wurde also begründet:

„Die Untersuchungshaft wird verhängt, weil der Angeklagte im Hinblick auf die Höhe der angedrohten Strafe und darauf, daß er seiner eigenen Angabe nach einen festen Wohnsitz im Lande nicht habe, der Flucht verdächtig ist.

Dresden, den 13. Mai 1882.

Wie oben.

Der fluchtverdächtige Landtagsabgeordnete zeigte also dem Landgericht selbst an, daß er zu Pfingsten in die Höhle des Löwen kommen werde. Der Haftbefehl, ausgestellt am 13. Mai und dahin lautend, ihn zu verhaften, sobald er sich in Dresden sehen lasse, wird zunächst nicht respektiert. Denn ich war am 18. Mai unbehelligt dort gewesen. Erst am 27. Mai, das heißt am ersten Pfingsfeiertag, ward ich auf Grund des Haftbefehls vom 13. Mai in Haft genommen. Das war also eine raffinierte Teufelei, ausgedacht, um meiner Familie und mir das Pfingstfest zu verderben. Hätte man mich gleich am 18. Mai verhaftet, als ich zum ersten Male in Dresden erschien, ich wäre zu Pfingsten längst frei gewesen.

Ich verlangte, da das Gericht geschlossen war, von dem Polizeikommissar, in die Privatwohnung des Herrn v. Mangoldt geführt zu werden, um zu versuchen, meine Freilassung zu bewirken. Paul ging bereitwillig auf mein Verlangen ein. Er wußte warum. In der Wohnung des Gerichtsdirektors eröffnete mir ein Dienstmädchen, Herr v. Mangoldt habe mit seiner Familie einen Pfingstausflug gemacht und kehre erst am nächsten Abend zurück. So hatte ich das Vergnügen, aus der obersten Etage des Polizeigefängnisses bei herrlichstem Wetter den Turm und das Dach der Frauenkirche in ihren Formen zu studieren. Am nächsten Tage wurde ich in das Landgerichtsgefängnis überfuhrt. Den übernächsten Tag ließ ich mich bei Herrn v. Mangoldt anmelden. Ich kochte vor Ingrimm, und so mochte wohl die Rede, mit der ich mich über den Gerichtsbeschluß beschwerte und meine Freilassung beantragte, nicht im höflichsten Tone gehalten sein. Herr v. Mangoldt erklärte barsch, er habe sich mit mir über den Gerichtsbeschluß nicht zu unterhalten, dessen Begründung mir bekannt sei. Ich könne gegen denselben Beschwerde erheben, doch werde die Kammer auch bereit sein, mich gegen Erlegung einer Kaution aus der Haft zu entlassen. Ich überlegte, daß der letztere Weg wohl der kürzeste sei, der zum Ziele führe, und erklärte mich zur Erlegung einer Kaution bereit. Jetzt wurde Herr v. Mangoldt sehr entgegenkommend, er hatte an längerer Haft kein Interesse mehr, seinen Zweck hatte er ja erreicht. Er meinte, ich solle sofort einen schriftlichen Antrag stellen, den er so frühzeitig der Kammer unterbreiten werde, daß ich am nächsten Mittag wieder zu meiner Familie käme. Ich fragte, wie hoch die Kaution sein müsse. Gegenfrage: Wieviel können Sie stellen? Ohne Besinnen antwortete ich: Tausend Mark. Er stimmte zu. Nächsten Morgen erhielt ich die Mitteilung, man habe meine Freilassung gegen die angebotene Kaution beschlossen. Nun hatte ich aber keine tausend Mark. Ich bat also, in Begleitung eines Beamten in die Stadt gehen zu dürfen, um mir das Geld zu beschaffen. Das wurde genehmigt. Um Mittag war ich frei. Meine Familie war glücklich, als sie mich wieder in ihrer Mitte hatte. Vor der Entlassung teilte mir Herr v. Mangoldt mit, die Gerichtsverhandlung werde am 15. Juni stattfinden.

Sobald ich frei war, reichte ich bei der Strafkammer den Antrag ein: Das Amt des Vorsitzenden der Kammer einem anderen Richter zu übertragen, da ich Herrn v. Mangoldt als befangen betrachte. Er habe bei der Wahlagitation im letzten Herbst einen Wahlaufruf gegen mich unterzeichnet, in dem ich persönlich aufs heftigste angegriffen worden sei. Nach Eröffnung der Gerichtsverhandlung, die hinter verschlossenen Türen stattfand, wie das damals in Dresden Regel war, namentlich bei der Mangoldtkammer, wie die Parteigenossen sie nannten, wurde mir mitgeteilt, daß mein Antrag abgelehnt sei. Herr v. Mangoldt habe sich nicht für befangen erklärt; er habe seinerzeit seine Zustimmung zur Unterschrift unter den Wahlaufruf gegeben, ohne den Inhalt gekannt zu haben. Ich erklärte, unter bewandten Umständen auf weitere Beschwerde zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft hatte die Anklage gegen mich noch dahin ausgedehnt, daß ich die Angabe einer falschen Druckfirma veranlaßt habe, und hatte neue Zeugen geladen, die aber nichts von Belang auszusagen vermochten, so daß der Staatsanwalt die Anklage wegen Verletzung des Preßgesetzes zurückzog. Über den Verlauf des Prozesses schrieb ich an meine Frau:

„Der Staatsanwalt wurde sehr ausfallend gegen mich, und namentlich suchte er meinen Charakter anzugreifen und zu verdächtigen, so daß ich ihn mehrfach durch Zurufe unterbrach. Der Präsident rügte dieses; wir seien hier nicht im Reichstag. Als ich aber dann das Wort zur Entgegnung erhielt, leuchtete ich dem Staatsanwalt gehörig heim, so daß er vor Aufregung aufsprang und den Schutz des Präsidenten anrief. Der wurde ihm auch zuteil. Herr v. Mangoldt unterbrach mich drei- oder viermal und drohte mir sogar, wenn ich weiter so fortfahre, das Wort zu entziehen und mich abführen zu lassen. Ich ließ mich aber nicht einschüchtern; ich sagte mir, den Richtern gegenüber könne mir nur die entschiedenste Vertretung meines Standpunktes und meines guten Rechts helfen.

Mein Anwalt war über mein Benehmen ganz unglücklich; meine Rede kostete mich einen Monat mehr. Das bestritt ich. Diese Herren vertreten meist die Ansicht, man müsse sich ducken, weil man in der Gewalt der Richter sei. Nun, trotz seines milden Auftretens hatte ihn Herr v. Mangoldt einige Male in einer Weise unterbrochen, wie ich mir das nie und nimmer hätte gefallen lassen. Der Verteidiger war in einigen Punkten gut, in einer Reihe anderer Punkte verlor er sich derart in Spitzfindigkeiten, daß die Richter der Rede kaum noch folgten und das Gute seiner Ausführungen verwischt wurde. Ein Glück, daß ich nach ihm zu Wort kam, denn in diesem Augenblick standen die Karten schlecht für mich. Mir hörten die Richter sofort mit großer Aufmerksamkeit zu; sie machten sich auch eine Menge Notizen, so daß ich den Umschlag der Stimmung förmlich sehen und fühlen konnte. Der Staatsanwalt hatte genug bekommen; er verzichtete auf ein weiteres Wort. Nach halbstündiger Beratung wurde das Urteil verkündet. Es lautete wegen Beleidigung des Bundesrats auf zwei Monate Gefängnis; von der Anklage der Majestätsbeleidigung wurde ich freigesprochen. Der Kaiser habe nach der Verfassung die Gesetze einfach zu verkünden, die Bundesrat und Reichstag in Übereinstimmung beschlossen hätten. Eine Mitwirkung bei dem Zustandekommen der Gesetze stehe dem Kaiser nicht zu usw.“

Die Dresdener Parteigenossen, die sich vor dem Gerichtsgebäude angesammelt hatten, beglückwünschten mich zu dem „milden Urteil“. Dia Mangoldtkammer stand bei ihnen wegen ihrer harten Urteile im schlechtesten Rufe. Erst einige Monate zuvor hatte sie den Parteigenossen Geyer wegen eines harmlosen Satzes in einem Flugblatt auf § 131 hin zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Ich meldete gegen das Urteil die Revision an.

Das Jahr 1882 war in bezug auf gerichtliche Anklagen gegen mich „ein gesegnetes Jahr“. Am 8. August stand ich abermals, und zwar in Gesellschaft Liebknechts und Hasenclevers, als Angeklagter vor dem Leipziger Landgericht. Es handelte sich um das Flugblatt, das wir drei nach Verhängung des kleinen Belagerungszustandes über Leipzig und Umgegend mit unserer Namensunterschrift veröffentlicht hatten. Der Staatsanwalt sah in unserer Behauptung, es habe sich bei der Verhängung des kleinen Belagerungszustandes hauptsächlich darum gehandelt, unsere Wahlagitation möglichst zu verhindern, wiederum eine Verletzung des § 131. Wir hätten durch diese Behauptung eine Anordnung der sächsischen Regierung wider besseres Wissen verächtlich gemacht. Man sieht, der § 131 wurde damals der reine Kautschukparagraph. Außerdem hatte der Justizminister Herr v. Abeken noch eine Beleidigung des Bundesrats in dem Flugblatt gefunden, wegen der die Staatsanwaltschaft ebenfalls Strafantrag stellte. Vergebens machten wir geltend, daß die Angaben im Flugblatt unserer Überzeugung entsprächen; daß es eine Beleidigung für uns sei, anzunehmen, daß wir wider besseres Wissen Angaben gemacht hätten. Was wir behauptet, hätte ein großer Teil der Presse ebenfalls gesagt; auch sei im Wahlkampf in Dresden wiederholt die Behauptung zur Einschüchterung der Wähler aufgestellt worden: würde ich gewählt, so würde auch über Dresden der kleine Belagerungszustand verhängt. Und die offiziösen Dresdener Nachrichten hätten verkündet: nun ich nicht gewählt sei, bleibe Dresden vom kleinen Belagerungszustand verschont. Alles vergeblich. Das Urteil lautete gegen jeden von uns auf zwei Monate Gefängnis.

Eine dritte Gerichtsverhandlung fand wieder am 26. August gegen mich und noch zwei Parteigenossen (Kleemann und Goldhausen) statt, wobei es sich ebenfalls um ein Wahlflugblatt handelte: Vergehen gegen § 131 des Strafgesetzbuchs. Gegen mich mußte der Staatsanwalt die Anklage fallen lassen, weil erwiesen wurde, daß nicht ich, sondern Liebknecht der Verfasser war. Dieser konnte aber nicht mehr belangt werden, weil mittlerweise Verjährung eingetreten war. Außerdem sprach das Gericht auch die beiden Angeklagten frei, da es in dem Flugblatt keine Verletzung des § 131 entdecken konnte. Dem Zwickauer Landgericht gereichte diese Unabhängigkeit des Urteils nicht zum Vorteil. Herr v. Abeken ließ das übernächste Jahr Herrn v. Mangoldt zum Präsidenten des Landgerichts ernennen.



Zuletzt aktualisiert am 1.7.2008