Wilhelm Weitling

 

DIE MENSCHHEIT

WIE SIE IST UND WIE SIE SEIN SOLLTE

 

NEUNTES KAPITEL

 

Richteramt und Besserungsanstalten

Das Richteramt kommt den Greisen von unbescholtenen Lebenswandel zu.

Durch die Wahlen jedes Familienkreises werden 30 von ihnen als Gerichtsausschuß bestimmt. Unter diesen wählt nun der Kläger sowie der Verklagte jeder 6. Hierauf hat jeder von Beiden das Recht, 3 von den Gewählten seines Gegners auszuschließen. Die übrigen 6 entscheiden über die Schuld oder Nichtschuld des Verklagten.

Die Oberoffiziere der industriellen Armee, die Eltern sowie die Lehrer in den Erziehungsanstalten, haben das Richteramt über ihre Untergebenen, die noch nicht das Alter der Stimmfähigkeit erreicht haben.

Die Strafen bestehen in theilweiser oder gänzlicher Ausstoßung aus den Arbeiter- oder Familienzirkeln, welche durch das Verbrechen beleidigt worden sind. Ferner bestehen sie in theilweiser Ausschließung von der Theilnahme an den öffentlichen Festen und Belustigungen, Ausstreichungen aus dem Commerzbuche, dann in Fasttagen die in Entziehung der Fleischspeisen und geistigen Getränke bestehen, und endlich in Abgehung in die die Besserungsanstalten und Deportation in die Bergwerke und Colonien.

Es gibt in der industriellen Armee ein Sühnungscorps; jedem Verbrecher steht die Wahl frei, seine Schuld darin abzubüßen.

 


Zuletzt aktualisiert am 16.10.2003